Satzung des Landesverbands Bayern

§1 Name, Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei
1. Der Landesverband Bayern der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung trägt den Namen Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung, Landesverband Bayern. Der Landesverband Bayern führt keine Kurzbezeichnung. Der Zusatz Landesverband Bayern kann in der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung weggelassen werden.
2. Die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung, Landesverband Bayern richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung.
3. Der Sitz des Landesverbandes Bayern ist Roth.
4. Der Betätigungsbereich der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung, Landesverband Bayern ist das Gebiet des Bundeslandes Bayern.

§2 Zweck und Ziel
Die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung ist eine Ein-Themen-Partei. Mit zukünftiger Medizin werden Menschen durch Verjüngung wahrscheinlich nicht mehr an Alterskrankheiten oder hohem Alter sterben und tausende Jahre gesund leben können. Die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung will die Entwicklung dieser Medizin stark beschleunigen und damit vielen Millionen Menschen das Leben retten. Dafür sollen wesentlich mehr Staatsgelder investiert werden, und zwar in den Bau und Betrieb zusätzlicher Forschungseinrichtungen und in die Ausbildung von mehr Menschen in den relevanten Bereichen, was den Ausbau der entsprechenden Fachbereiche an den Universitäten wie Biochemie, Molekularbiologie und Medizin mit einschließt.
Alle weiteren politischen Themen will die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung den anderen Parteien überlassen. Diese können im Fall einer Teilnahme an einer Regierungskoalition von den Koalitionspartnern behandelt werden.

§3 Aufnahme und Austritt der Mitglieder
1. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung und der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung, Landesverband Bayern anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen.
3. Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären.
6. Es gilt die freie Wahl des Landesverbandes unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Allerdings werden alle Mitglieder gebeten, als freiwilligen Mitgliedsbeitrag mindestens 10 Euro pro Monat oder bei geringem Einkommen mindestens 3 Euro pro Monat zu spenden. Es wird empfohlen, hierfür einen Dauerauftrag einzurichten.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der Arbeit der Partei zu beteiligen.

§5 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss
1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind Verwarnung, Enthebung von einem Parteiamt und Ausschluss aus der Partei.
2. Eine Ordnungsmaßnahme kann gegen ein Mitglied verhängt werden, wenn es der Partei einen schweren Schaden zufügt.
3. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.
4. Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht.
5. Bei Verstößen gegen die Satzung, die einen Ausschluss noch nicht rechtfertigen, kann das Mitglied verwarnt oder von einem Parteiamt enthoben werden.
6. Gegen die Maßnahmen ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zulässig.
7. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme muss schriftlich begründet werden.
8. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

§6 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind Verwarnung und Auflösung.
2. Eine Ordnungsmaßnahme kann gegen einen Gebietsverband verhängt werden, wenn er der Partei einen schweren Schaden zufügt.
3. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.
4. Über die Auflösung eines Gebietsverbands entscheidet das zuständige Schiedsgericht.
5. Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig.
6. Bei Verstößen gegen die Satzung, die eine Auflösung eines Gebietsverbands noch nicht rechtfertigen, kann der Gebietsverband verwarnt werden.
7. Der Bundesvorstand bedarf für eine Maßnahme gegen Gebietsverbände der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Bundesparteitag ausgesprochen wird. Gegen die Maßnahmen ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zulässig.

§7 Gliederung des Landesverbandes Bayern
1. Der Landesverband Bayern kann nach seinen örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen.
2. Die weitere Untergliederung des Landesverbandes Bayern erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

§8 Organe
1. Die Organe der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung, Landesverband Bayern sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.

§9 Der Landesparteitag
1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung, Landesverband Bayern.
2. Der Landesparteitag ist eine Mitgliederversammlung.
3. Der Landesparteitag wird vom Landesvorstand einberufen. Dies kann z.B. auch über Email erfolgen.
4. Der Landesvorstand muss den Termin für den Landesparteitag mindestens drei Tage vorher bekannt geben.
5. Der Landesparteitag beschließt über das Landesprogramm, das Wahlprogramm, die Landessatzung und die Auflösung des Landesverbandes Bayern. Für eine Änderung des Landesprogramms oder der Landessatzung ist eine Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder notwendig. Für den Beschluss über das Wahlprogramm ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder notwendig.
6. Eine Auflösung des Landesverbandes muss mit einer Urabstimmung unter den Mitgliedern des Landesverbandes mit einer Drei-Viertel-Mehrheit bestätigt werden.
7. Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Rechnungsprüfer.
8. Der Landesparteitag wählt ein Mitglied des Landesvorstands zum Schatzmeister, der für die Finanzangelegenheiten zuständig ist.
9. Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstands entgegen und ist für die Entlastung des Landesvorstands zuständig.
10. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse des Landesparteitages sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von mindestens einem Mitglied des Landesvorstands zu unterzeichnen.
11. Der Landesparteitag tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
12. Außerordentliche Landesparteitage können nur auf Beschluss des Landesvorstands oder des Bundesvorstands einberufen werden.

§10 Der Landesvorstand
1. Der Landesvorstand vertritt die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung, Landesverband Bayern nach innen und nach außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
2. Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und optional einem stellvertretenden Schatzmeister. Der Vorsitzende kann auch gleichzeitig der Schatzmeister oder der stellvertretende Schatzmeister sein. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden kann auch gleichzeitig der Schatzmeister oder der stellvertretende Schatzmeister sein.
3. Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
4. Der Landesvorstand fertigt einen Tätigkeitsbericht an.
5. Der Landesvorstand reicht die Wahlvorschläge ein.
6. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Neben dem Vorsitzenden können auch jeweils zwei stellvertretende Vorsitzende die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung, Landesverband Bayern gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.

§11 Schiedsgerichte
1. Näheres zu den Schiedsgerichten regelt die Schiedsgerichtsordnung der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung.

§12 Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen
1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
2. Die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber kann auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden.

§13 Finanzordnung
1. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Finanzen und die Buchführung zuständig.
2. Eine zusätzliche Beitragsordnung existiert nicht.