§1 Name, Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei
1. Der Landesverband Baden-Württemberg der Partei für Gesundheitsforschung trägt den Namen „Partei für Gesundheitsforschung, Landesverband Baden-Württemberg“. Die Kurzbezeichnung ist „Gesundheitsforschung, Landesverband Baden-Württemberg“. Der Zusatz „Landesverband Baden-Württemberg“ kann in der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung weggelassen werden.
2. Die Partei für Gesundheitsforschung, Landesverband Baden-Württemberg richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Partei für Gesundheitsforschung.
3. Der Sitz des Landesverbandes Baden-Württemberg ist Mühlacker.
4. Der Betätigungsbereich der Partei für Gesundheitsforschung, Landesverband Baden-Württemberg ist das Gebiet des Bundeslandes Baden-Württemberg.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel
Die Partei für Gesundheitsforschung ist eine Ein-Themen-Partei mit dem Ziel, die Gesundheitsforschung in Deutschland vermehrt zu unterstützen. Altersbedingte Krankheiten wie Krebs, Alzheimer, Herzinfarkt, Schlaganfall und Diabetes Typ 2 betreffen jeden Menschen ab einem gewissen Alter und verursachen viel Leid und Kosten. Altersbedingte Krankheiten werden durch bestimmte Veränderungen innerhalb und außerhalb der Zellen verursacht. Durch Reparatur dieser Veränderungen auf molekularer und zellulärer Ebene wird es in Zukunft wahrscheinlich möglich sein, altersbedingte Krankheiten zu heilen und zu vermeiden.
Je mehr Forschung auf diesem Gebiet betrieben wird, desto größer ist die Chance für die zeitnahe Entwicklung wirksamer Medizin gegen Alterskrankheiten. Deshalb setzt sich der Landesverband Baden-Württemberg der Partei für Gesundheitsforschung dafür ein, mehr Forschungseinrichtungen in Baden-Württemberg zu errichten, die an diesem Thema arbeiten, und mehr Wissenschaftler in den dafür relevanten Gebieten an Hochschulen in Baden-Württemberg auszubilden.
Die Partei will eine Regierungskoalition mit einer oder mehreren anderen Parteien bilden und selbst nur das Thema Gesundheitsforschung behandeln. In alle anderen politischen Themen will sich die Partei nicht einmischen. Diese können von den Koalitionspartnern behandelt werden.
§3 Aufnahme und Austritt der Mitglieder
1. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung der Partei für Gesundheitsforschung und der Partei für Gesundheitsforschung, Landesverband Baden-Württemberg anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen.
3. Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären.
§4 Rechte der Mitglieder
1. (entfällt)
2. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der Arbeit der Partei zu beteiligen.
§5 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss
1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind Verwarnung, Enthebung von einem Parteiamt und Ausschluss aus der Partei.
2. Eine Ordnungsmaßnahme kann gegen ein Mitglied verhängt werden, wenn es der Partei einen schweren Schaden zufügt.
3. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.
4. Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht.
5. Bei Verstößen gegen die Satzung, die einen Ausschluss noch nicht rechtfertigen, kann das Mitglied verwarnt oder von einem Parteiamt enthoben werden.
6. Gegen die Maßnahmen ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zulässig.
7. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme muss schriftlich begründet werden.
8. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
§6 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind Verwarnung und Auflösung.
2. Eine Ordnungsmaßnahme kann gegen einen Gebietsverband verhängt werden, wenn er der Partei einen schweren Schaden zufügt.
3. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.
4. Über die Auflösung eines Gebietsverbands entscheidet das zuständige Schiedsgericht.
5. Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig.
6. Bei Verstößen gegen die Satzung, die eine Auflösung eines Gebietsverbands noch nicht rechtfertigen, kann der Gebietsverband verwarnt werden.
7. Der Bundesvorstand bedarf für eine Maßnahme gegen Gebietsverbände der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Bundesparteitag ausgesprochen wird. Gegen die Maßnahmen ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zulässig.
§7 Gliederung des Landesverbandes Baden-Württemberg
1. Der Landesverband Baden-Württemberg kann nach seinen örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen.
2. Die weitere Untergliederung des Landesverbandes Baden-Württemberg erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
§8 Organe
1. Die Organe der Partei für Gesundheitsforschung, Landesverband Baden-Württemberg sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
§9 Der Landesparteitag
1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ der Partei für Gesundheitsforschung, Landesverband Baden-Württemberg.
2. Der Landesparteitag ist eine Mitgliederversammlung.
3. Der Landesparteitag wird vom Landesvorstand oder vom Bundesvorstand einberufen. Dies kann z.B. auch über Email erfolgen.
4. Der Landesvorstand muss den Termin für den Landesparteitag mindestens drei Tage vorher bekannt geben.
5. Der Landesparteitag beschließt über das Landesprogramm, das Wahlprogramm, die Landessatzung und die Auflösung des Landesverbandes Baden-Württemberg. Für eine Änderung des Landesprogramms oder der Landessatzung ist eine Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder notwendig. Für den Beschluss über das Wahlprogramm ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder notwendig.
6. Eine Auflösung des Landesverbandes muss mit einer Urabstimmung unter den Mitgliedern des Landesverbandes mit einer Drei-Viertel-Mehrheit bestätigt werden.
7. Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Rechnungsprüfer auf zwei Jahre.
8. (entfällt)
9. Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstands entgegen und ist für die Entlastung des Landesvorstands zuständig.
10. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse des Landesparteitages sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von mindestens einem Mitglied des Landesvorstands zu unterzeichnen.
11. Der Landesparteitag tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
12. Außerordentliche Landesparteitage können nur auf Beschluss des Landesvorstands oder des Bundesvorstands einberufen werden.
§10 Der Landesvorstand
1. Der Landesvorstand vertritt die Partei für Gesundheitsforschung, Landesverband Baden-Württemberg nach innen und nach außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
2. Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
3. Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der
Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
4. Der Landesvorstand fertigt einen Tätigkeitsbericht an.
5. Der Landesvorstand reicht die Wahlvorschläge ein.
6. Der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Neben dem Vorstandsvorsitzenden können auch der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister die Partei für Gesundheitsforschung, Landesverband Baden-Württemberg, gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
7. Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, beauftragt der Vorstand ein anderes Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung muss die Ersatzwahl erfolgen.
§11 Schiedsgerichte
1. Näheres zu den Schiedsgerichten regelt die Schiedsgerichtsordnung der Partei für Gesundheitsforschung.
§12 Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen
1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der
Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
2. Die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber kann auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden.
§13 Finanzordnung
1. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Finanzen und die Buchführung zuständig.
2. Alle Mitglieder haben Beiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten. Die Beiträge in der Beitragsordnung werden auf Vorschlag des Landesvorstands vom Landesparteitag festgelegt.