Satzung

§1 Name, Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei

1. Der Name der Partei ist Partei für Gesundheitsforschung.

2. Die Kurzbezeichnung der Partei ist Gesundheitsforschung.

3. Sitz der Partei ist Berlin.

4. Das Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Partei für Gesundheitsforschung ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.

§2 Zweck und Ziel

Die Partei für Gesundheitsforschung ist eine Ein-Themen-Partei mit dem Ziel, die Gesundheitsforschung in Deutschland vermehrt zu unterstützen. Altersbedingte Krankheiten wie Krebs, Alzheimer, Herzinfarkt, Schlaganfall und Diabetes Typ 2 betreffen jeden Menschen ab einem gewissen Alter und verursachen viel Leid und Kosten. Altersbedingte Krankheiten werden durch bestimmte Veränderungen innerhalb und außerhalb der Zellen verursacht. Durch Reparatur dieser Veränderungen auf molekularer und zellulärer Ebene wird es in Zukunft wahrscheinlich möglich sein, altersbedingte Krankheiten zu heilen und zu vermeiden.
Je mehr Forschung auf diesem Gebiet betrieben wird, desto größer ist die Chance für die zeitnahe Entwicklung wirksamer Medizin gegen Alterskrankheiten. Deshalb setzt sich die Partei für Gesundheitsforschung dafür ein, mehr Forschungseinrichtungen in Deutschland zu errichten, die an diesem Thema arbeiten, und mehr Wissenschaftler in den dafür relevanten Gebieten auszubilden.
Die Partei will eine Regierungskoalition mit einer oder mehreren anderen Parteien bilden und selbst nur das Thema Gesundheitsforschung behandeln. In alle anderen politischen Themen will sich die Partei nicht einmischen. Diese können von den Koalitionspartnern behandelt werden.

§3 Aufnahme und Austritt der Mitglieder

1. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen.

3. Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären.

6. Die Mitglieder der Partei für Gesundheitsforschung oder die Mitglieder des Vorstandes der Partei für Gesundheitsforschung dürfen nicht in der Mehrheit Ausländer sein.

7. Es gilt die freie Wahl des Landesverbandes unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz.

8. (weggefallen)

9. Jedes Parteimitglied wird automatisch Mitglied bei der niedrigsten Parteigliederung, die den angezeigten Wohnsitz des Mitgliedes umfasst, falls das Mitglied keinen anderen Antrag stellt. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden automatisch nur Mitglied im Bundesverband, falls sie keinen anderen Antrag stellen.

§4 Rechte der Mitglieder

1. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

2. Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen dieser Satzung an der Arbeit der Partei zu beteiligen.

§5 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss

1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind Verwarnung, Enthebung von einem Parteiamt und Ausschluss aus der Partei.

2. Eine Ordnungsmaßnahme kann gegen ein Mitglied verhängt werden, wenn es der Partei einen schweren Schaden zufügt.

3. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.

4. Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht.

5. Bei Verstößen gegen die Satzung, die einen Ausschluss noch nicht rechtfertigen, kann das Mitglied verwarnt oder von einem Parteiamt enthoben werden.

6. Gegen die Maßnahmen ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zulässig.

7. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme muss schriftlich begründet werden.

8. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

§6 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind Verwarnung und Auflösung.

2. Eine Ordnungsmaßnahme kann gegen einen Gebietsverband verhängt werden, wenn er der Partei einen schweren Schaden zufügt.

3. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.

4. Über die Auflösung eines Gebietsverbands entscheidet das zuständige Schiedsgericht.

5. Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig.

6. Bei Verstößen gegen die Satzung, die eine Auflösung eines Gebietsverbands noch nicht rechtfertigen, kann der Gebietsverband verwarnt werden.

7. Der Bundesvorstand bedarf für eine Maßnahme gegen Gebietsverbände der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Bundesparteitag ausgesprochen wird. Gegen die Maßnahmen ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zulässig.

§7 Allgemeine Gliederung der Partei

1. Die Partei für Gesundheitsforschung gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

2. Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

§8 Organe

1. Die Organe der Bundespartei sind der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht.

§9 Der Bundesparteitag

1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei für Gesundheitsforschung.

2. Der Bundesparteitag ist eine Mitgliederversammlung.

3. Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand einberufen. Dies kann z.B. auch über Email erfolgen.

4. Der Bundesvorstand muss den Termin für den Bundesparteitag mindestens drei Tage vorher bekannt geben.

5. Der Bundesparteitag beschließt über das Parteiprogramm, die Satzung, die Schiedsgerichtsordnung, das Wahlprogramm für die Bundestagswahl, die Verschmelzung mit anderen Parteien und die Auflösung. Für eine Änderung der Satzung, der Schiedsgerichtsordnung oder des Parteiprogramms ist eine Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder notwendig.

6. Eine Auflösung oder Verschmelzung muss mit einer Urabstimmung unter den Mitgliedern mit einer Neun-Zehntel-Mehrheit bestätigt werden.

7. Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand, das Bundesschiedsgericht und die Rechnungsprüfer.

8. Der Bundesparteitag wählt ein Mitglied des Bundesvorstands zum Schatzmeister, der für die Finanzangelegenheiten zuständig ist.

9. Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen und ist für die Entlastung des Bundesvorstands zuständig.

10. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse des Bundesparteitages sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von mindestens einem Mitglied des Bundesvorstands zu unterzeichnen.

11. Der Bundesparteitag tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.

12. Außerordentliche Parteitage können nur auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen werden.

§10 Der Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand vertritt die Partei für Gesundheitsforschung nach innen und nach außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

2. Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und optional einem stellvertretenden Schatzmeister. Der Vorsitzende kann auch gleichzeitig der Schatzmeister oder der stellvertretende Schatzmeister sein. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden kann auch gleichzeitig der Schatzmeister oder der stellvertretende Schatzmeister sein.

3. Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages.

4. Der Bundesvorstand fertigt einen Tätigkeitsbericht an.

5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§11 Schiedsgerichte

1. Näheres zu den Schiedsgerichten regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§12 Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen

1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

2. Die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber kann auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden.

3. Aufstellungsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen.

4. Die Einladung zu einer Aufstellungsversammlung erfolgt durch den Bundesvorstand oder durch einen Beauftragten des Bundesvorstandes oder durch den Landesvorstand, der für den jeweiligen Wahlkreis oder das jeweilige Bundesland zuständig ist, oder durch einen Beauftragten dieses Landesvorstandes.

§13 Finanzordnung

1. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Finanzen und die Buchführung zuständig.

2. (weggefallen)

3. Der Schatzmeister auf Bundesebene sorgt für die fristgerechte Einreichung des Rechenschaftsberichts beim Präsidenten des Deutschen Bundestages.

4. Jede Gliederung kann über die bei ihr eingegangenen Spenden in voller Summe verfügen, falls kein anderer Verwendungszweck angegeben ist.

5. Eine zusätzliche Beitragsordnung existiert nicht.

 

 

Schiedsgerichtsordnung

§1 Grundlagen

1. Auf Bundes- und Landesebene sind Schiedsgerichte zu bilden.

2. Die Schiedsgerichte sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes.

§2 Besetzung

1. Es wird für jedes Schiedsgericht ein Vorsitzender gewählt. Es können bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden. Für ein Verfahren benennt jede Streitpartei jeweils einen Beisitzer.

2. Die Schiedsgerichte werden für 4 Jahre gewählt.

3. Mitglieder der Schiedsgerichte müssen nicht Mitglied der Partei für Gesundheitsforschung sein.

4. Der Bundesparteitag wählt das Bundesschiedsgericht und die Landesparteitage wählen die Landesschiedsgerichte.

§3 Geschäftsstelle

1. Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts ist die Bundesgeschäftsstelle der Partei. Die Geschäftsstellen der Landesschiedsgerichte sind die Geschäftsstellen der jeweiligen Landesverbände.

§4 Schlichtung

1. Vor der Anrufung des Schiedsgerichts sollte ein Schlichtungsversuch stattfinden.

§5 Anrufung

1. Das Schiedsgericht wird nur auf schriftlichen Anruf aktiv. Der Anruf muss eine Begründung enthalten.

2. Der Antragsteller kann ein Parteimitglied oder ein Parteiorgan sein.

3. Ist der Anruf unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Anruf mit einer Begründung abgelehnt werden. Der Antragsteller kann dagegen Beschwerde einlegen.

§6 Verfahren

1. Den Beteiligten steht die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit zu.

2. Das Gericht entscheidet, ob das Verfahren schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen stattfindet.

3. Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteilig­ten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

§7 Urteil

1. Die Schiedsrichter fällen das Urteil mit einfacher Mehrheit.

§8 Berufung

1. Gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte kann beim Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt werden.

§9 Kosten

1. Das Schiedsgerichtsverfahren ist gebührenfrei. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren selbst.

2. Schiedsrichter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.