Satzung

§1 Name, Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei

1. Der Name der Partei ist Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung.
2. Die Partei führt keine Kurzbezeichnung.
3. Sitz der Partei ist Berlin.
4. Das Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Partei für schulmedizinische
Verjüngungsforschung ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und des Parteiengesetzes.

§2 Zweck und Ziel

Die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung ist eine Ein-Themen-Partei. Mit
zukünftiger Medizin werden Menschen durch Verjüngung wahrscheinlich nicht mehr an
Alterskrankheiten oder hohem Alter sterben und tausende Jahre gesund leben können. Die
Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung will die Entwicklung dieser Medizin stark
beschleunigen und damit vielen Millionen Menschen das Leben retten. Dafür sollen
wesentlich mehr Staatsgelder investiert werden, und zwar in den Bau und Betrieb
zusätzlicher Forschungseinrichtungen und in die Ausbildung von mehr Menschen in den
relevanten Bereichen, was den Ausbau der entsprechenden Fachbereiche an den
Universitäten wie Biochemie, Molekularbiologie und Medizin mit einschließt.
Alle weiteren politischen Themen will die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung
den anderen Parteien überlassen. Diese können im Fall einer Teilnahme an einer
Regierungskoalition von den Koalitionspartnern behandelt werden.

§3 Aufnahme und Austritt der Mitglieder

1. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung
anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen.
3. Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären.
6. Die Mitglieder der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung oder die Mitglieder
des Vorstandes der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung dürfen nicht in der
Mehrheit Ausländer sein.
7. Es gilt die freie Wahl des Landesverbandes unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz.
8. (weggefallen)
9. Jedes Parteimitglied wird automatisch Mitglied bei der niedrigsten Parteigliederung, die
den angezeigten Wohnsitz des Mitgliedes umfasst, falls das Mitglied keinen anderen Antrag
stellt. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden
automatisch nur Mitglied im Bundesverband, falls sie keinen anderen Antrag stellen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Allerdings werden alle Mitglieder gebeten, als
freiwilligen Mitgliedsbeitrag mindestens 10 Euro pro Monat oder bei geringem Einkommen
mindestens 3 Euro pro Monat zu spenden. Es wird empfohlen, hierfür einen Dauerauftrag
einzurichten.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der Arbeit der Partei zu
beteiligen.

§5 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss

1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind Verwarnung, Enthebung von
einem Parteiamt und Ausschluss aus der Partei.
2. Eine Ordnungsmaßnahme kann gegen ein Mitglied verhängt werden, wenn es der Partei
einen schweren Schaden zufügt.
3. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.
4. Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht.
5. Bei Verstößen gegen die Satzung, die einen Ausschluss noch nicht rechtfertigen, kann
das Mitglied verwarnt oder von einem Parteiamt enthoben werden.
6. Gegen die Maßnahmen ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig. Die
Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zulässig.
7. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme muss schriftlich begründet werden.
8. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der
Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner
Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

§6 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind Verwarnung und
Auflösung.
2. Eine Ordnungsmaßnahme kann gegen einen Gebietsverband verhängt werden, wenn er
der Partei einen schweren Schaden zufügt.
3. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.
4. Über die Auflösung eines Gebietsverbands entscheidet das zuständige Schiedsgericht.
5. Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die
Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße
gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig.
6. Bei Verstößen gegen die Satzung, die eine Auflösung eines Gebietsverbands noch nicht
rechtfertigen, kann der Gebietsverband verwarnt werden.
7. Der Bundesvorstand bedarf für eine Maßnahme gegen Gebietsverbände der Bestätigung
durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf
dem nächsten Bundesparteitag ausgesprochen wird. Gegen die Maßnahmen ist
Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig. Die Berufung an ein Schiedsgericht
höherer Stufe ist zulässig.

§7 Allgemeine Gliederung der Partei

1. Die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung gliedert sich in Landesverbände.
Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen.
Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
2. Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und
Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke,
Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

§8 Organe

1. Die Organe der Bundespartei sind der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und das
Bundesschiedsgericht.

§9 Der Bundesparteitag

1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei für schulmedizinische
Verjüngungsforschung.
2. Der Bundesparteitag ist eine Mitgliederversammlung.
3. Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand einberufen. Dies kann z.B. auch über
Email erfolgen.
4. Der Bundesvorstand muss den Termin für den Bundesparteitag mindestens drei Tage
vorher bekannt geben.
5. Der Bundesparteitag beschließt über das Parteiprogramm, die Satzung, die
Schiedsgerichtsordnung, das Wahlprogramm für die Bundestagswahl, die Verschmelzung
mit anderen Parteien und die Auflösung. Für eine Änderung der Satzung, der
Schiedsgerichtsordnung oder des Parteiprogramms ist eine Neun-Zehntel-Mehrheit der
anwesenden Parteimitglieder notwendig.
6. Eine Auflösung oder Verschmelzung muss mit einer Urabstimmung unter den Mitgliedern
mit einer Neun-Zehntel-Mehrheit bestätigt werden.
7. Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand, das Bundesschiedsgericht und die
Rechnungsprüfer.
8. Der Bundesparteitag wählt ein Mitglied des Bundesvorstands zum Schatzmeister, der für
die Finanzangelegenheiten zuständig ist.
9. Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen und ist
für die Entlastung des Bundesvorstands zuständig.
10. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse des Bundesparteitages sind in einem Protokoll
festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von mindestens einem Mitglied des
Bundesvorstands zu unterzeichnen.
11. Der Bundesparteitag tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
12. Außerordentliche Parteitage können nur auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen
werden.

§10 Der Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand vertritt die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung nach
innen und nach außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der
Parteiorgane.
2. Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, optional beliebig vielen stellvertretenden Schatzmeistern,
optional einem Generalsekretär und optional beliebig vielen weiteren Mitgliedern des
Bundesvorstandes. Der Vorsitzende kann auch gleichzeitig der Schatzmeister oder
stellvertretender Schatzmeister sein. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden kann auch
gleichzeitig der Schatzmeister oder stellvertretender Schatzmeister sein.
3. Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im
Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages.
4. Der Bundesvorstand fertigt einen Tätigkeitsbericht an.
5. Der Vorstandsvorsitzende und der Generalsekretär sind einzelvertretungsberechtigt.
Neben dem Vorstandsvorsitzenden und dem Generalsekretär können auch jeweils zwei
stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Partei gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam
vertreten.

§11 Schiedsgerichte

1. Näheres zu den Schiedsgerichten regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§12 Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen

1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die
Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen
Gebietsverbände.
2. Die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber kann auch im Rahmen einer anderen
Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Aufstellungsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder teilnehmen.
4. Die Einladung zu einer Aufstellungsversammlung erfolgt durch den Bundesvorstand oder
durch einen Beauftragten des Bundesvorstandes oder durch den Landesvorstand, der für
den jeweiligen Wahlkreis oder das jeweilige Bundesland zuständig ist, oder durch einen
Beauftragten dieses Landesvorstandes.

§13 Finanzordnung

1. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Finanzen und die Buchführung zuständig.
2. (weggefallen)
3. Der Schatzmeister auf Bundesebene sorgt für die fristgerechte Einreichung des
Rechenschaftsberichts beim Präsidenten des Deutschen Bundestages.
4. Jede Gliederung kann über die bei ihr eingegangenen Spenden in voller Summe
verfügen, falls kein anderer Verwendungszweck angegeben ist.
5. Eine zusätzliche Beitragsordnung existiert nicht.

 

Schiedsgerichtsordnung

§1 Grundlagen

1. Auf Bundes- und Landesebene sind Schiedsgerichte zu bilden.
2. Die Schiedsgerichte sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes.

§2 Besetzung

1. Es wird für jedes Schiedsgericht ein Vorsitzender gewählt. Es können bis zu zwei
Stellvertreter gewählt werden. Für ein Verfahren benennt jede Streitpartei jeweils einen
Beisitzer.
2. Die Schiedsgerichte werden für 4 Jahre gewählt.
3. Mitglieder der Schiedsgerichte müssen nicht Mitglied der Partei für schulmedizinische
Verjüngungsforschung sein.
4. Der Bundesparteitag wählt das Bundesschiedsgericht und die Landesparteitage wählen
die Landesschiedsgerichte.

§3 Geschäftsstelle

1. Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts ist die Bundesgeschäftsstelle der Partei. Die
Geschäftsstellen der Landesschiedsgerichte sind die Geschäftsstellen der jeweiligen
Landesverbände.

§4 Schlichtung

1. Vor der Anrufung des Schiedsgerichts sollte ein Schlichtungsversuch stattfinden.

§5 Anrufung

1. Das Schiedsgericht wird nur auf schriftlichen Anruf aktiv. Der Anruf muss eine
Begründung enthalten.
2. Der Antragsteller kann ein Parteimitglied oder ein Parteiorgan sein.
3. Ist der Anruf unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Anruf mit einer
Begründung abgelehnt werden. Der Antragsteller kann dagegen Beschwerde einlegen.

§6 Verfahren

1. Den Beteiligten steht die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen
Befangenheit zu.
2. Das Gericht entscheidet, ob das Verfahren schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen
stattfindet.
3. Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen
dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten
bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

§7 Urteil

1. Die Schiedsrichter fällen das Urteil mit einfacher Mehrheit.

§8 Berufung

1. Gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte kann beim Bundesschiedsgericht
Berufung eingelegt werden.

§9 Kosten

1. Das Schiedsgerichtsverfahren ist gebührenfrei. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre
eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren selbst.
2. Schiedsrichter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.